Rentenbesteuerung


Die Rentenbesteuerung ab 2005 wurde in zwei Verfahren vom Bundesfinanzhof
überprüft.

Beide Verfahren sind negativ ausgegangen, die Revisionskläger haben beim Bundes-
verfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Es ist allerdings fast keine Hoffnung zu machen, dass dem stattgegeben wird.

Andererseits hat der Bundesfinanzhof eine Berechnungsformel aufgestellt, nach der
jeder Rentenempfänger ab dem Jahr 2005 selbst ermitteln kann, ob eine Doppenbesteuerung
vorliegt.

Aufgrund der Höhe der Ertragsanteile wurde auch pauschal berechnet, dass Rentenempfänger
ab dem Jahr 2025 vermutlich einer Doppelbesteuerung unterliegen.

Daher will das Bundesfinanzministerium nach der Wahl der Rentenbesteuerung korrigieren.

Die Formel haben wir in der Anlage dargestellt, allerdings müssen Sie die Berechnung selbst
durchführen.

Formel zur Ermittlung der Doppelbesteuerung


Regierungsentwurf ab 1.1.2023:

Wer in den kommenden 35 Jahres in Rente geht, erhält teils deutlich höhere Steuerfreibeträge.
Künftig sinkt der steuerfreie Rentenanteil nur um 0,5 % pro Jahr,
Somit findet eine volle Versteuerung der Rente erst im Jahr 2058 statt und nicht mehr 2040.
Wer im Jahr 2023 in Rente geht, erhält statt 17 % Freibetrag nun 17,5 % Freibetrag.
Umgekhr gesagt, der zu versteuernde Ertragsanteil der Rente sinkt von 83 % auf 82,5 %.